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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
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1. Allgemeines
1.1 |
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Für den Geschäftsverkehr zwischen der Admatec
AG und dem Besteller gelten die nachstehenden Lieferbedingungen.
Sie gehen allfällig anders lautenden Konditionen
des Bestellers in jedem Fall vor. |
1.2 |
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Bis zu einer gegenteiligen schriftlichen Vereinbarung
gelten diese Bedingungen für den gesamten gegenwärtigen
und künftigen Geschäftsverkehr, auch wenn bei
einzelnen Aufträgen im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung
auf diese Konditionen nicht besonders Bezug genommen wird. |
1.3 |
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Alle
Angebote sind freibleibend. In Ausnahmefällen behalten
wir uns vor, auf Grund des Angebotes den Auftrag nicht
zu übernehmen. |
1.4 |
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Aufträge
gelten erst nach Klärung aller Einzelheiten
durch schriftliche Bestätigung als angenommen. |
1.5 |
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Bei
den Preisen handelt es sich üblicherweise um Festpreise.
Es bleibt jedoch grundsätzlich vorbehalten, bei unverhältnissmässigen
Preisschwankungen die am Tage der Lieferung geltenden
Preise zu berechnen, wobei für noch nicht in Fertigung
genommene Ware den Vertragsparteien Rücktrittsrecht zusteht.
Die Preise gelten, soweit keine andere Währung vereinbart
wird, in Schweizerfranken. Sie verstehen sich ab Mägenwil,
unverpackt, verzollt, auf der Basis des bei der Lieferung
gültigen offiziellen mittleren Umrechnungskurses sowie
des gültigen Zolltarifes für den Warenverkehr mit dem
Land unserer eigenen Lieferfirma. Ausnahmen hiervon haben
nur auf Grund schriftlicher Abmachungen Gültigkeit. |
1.6 |
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Über-
und Unterlieferungen sind bis zu 10% der bestellten Mengen
zulässig. Unsere Angaben über Gewicht der Ware
sowie über Masse und Gewichte der Verpackung verstehen
sich als Richtwerte. |
1.7 |
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Die
Annahme und Ausführung von Aufträgen kann von
einer Sicherstellung oder Vorauszahlung abhängig
gemacht werden. |
2. Zahlungsbedingungen
2.1 |
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Die
Fakturabeträge sind spätestens 30 Tage nach
Rechnungsdatum, netto ohne Abzug irgendwelcher Art, zahlbar.
Nach Vereinbarung ist auch Regulierung durch Akzept oder
Kundenwechsel von längstens 90 Tagen Laufzeit zulässig.
In diesem Falle werden die banküblichen Diskontspesen
in Rechnung gestellt. |
2.2 |
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Checks,
Wechsel und Akzepte gelten erst vom Zeitpunkt der Einlösung
an, als Zahlung. |
2.3 |
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Die
Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher
von uns bzw. von unseren Lieferwerken anerkannter Gegenansprüche
des Bestellers ist unzulässig, ebenso die Verrechnung
mit solchen. |
3. Eigentumsvorbehalt
Die Verkäuferin bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises Eigentümerin der Ware. Der Käufer
räumt der Verkäuferin das Recht ein, diesen Eigentumsvorbehalt
eintragen zu lassen.
4. Lieferzeit
Die angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich. Es kann insbesondere keine
Verantwortung für Verzögerungen übernommen werden, die durch unvorhergesehene
Ereignisse, wie Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Rohstoffmangel,
Betriebsstörungen, Fabrikationsausschuss, Streik oder andere unverschuldete Ereignisse
entstehen. Können die bestellten Waren infolge derartig unverschuldeter Ereignisse
überhaupt nicht oder nur verspätet geliefert werden, so erwachsen dem Käufer dadurch
keinerlei irgendwie geartete Ansprüche.
5. Verpackung, Versand und Gefahren-Übertragung
5.1 |
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Bei
Postsendungen wird die Verpackung zusammen mit dem Porto
verrechnet. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. |
5.2 |
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Paketporto
und Postexpress Gebühren werden dem Besteller in
Rechnung gestellt. |
5.3 |
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Die Gefahr geht
jedoch mit dem Abschluss des Vertrages auf den Käufer
über.
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5.4 |
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Transportversicherung
erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers
und auf dessen Kosten. Sendungen mit allfälligen
Transportschäden sind mit Vorbehalt anzunehmen und
der betr. Transport-Anstalt zwecks Tatbestandaufnahme
innerhalb der gesetzlichen Frist anzunehmen. . Reklamationen
sind innerhalb 8 Tagen nach Ankunft der Ware anzubringen,
andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. |
6. Gewährleistung und Haftung für Mängel
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften zählt, wird nur in der Weise
gehaftet, dass die fehlerhaften Stücke je nach Vereinbarung
ausgebessert oder ersetzt werden und auch nur dann, wenn die
Beanstandung unter Beifügung des Packzettels unverzüglich
spätestens innert 6 Wochen nach Ankunft der Ware erfolgt.
Jeder weitere Anspruch des Käufers aus Gewährleistung,
insbesondere jeder Anspruch auf Ersatz eines mittelbaren oder
unmittelbaren Schadens, ist wegbedungen.
7. Zeichnungen und Unterlagen
An allen Zeichnungen, Entwürfen und Kostenvoranschlägen
behalten sich unsere Lieferwerke bzw. wir das alleinige Eigentums-
und Urheberrecht vor. Die genannten Unterlagen werden dem Besteller
persönlich anvertraut und dürfen ohne unsere schriftliche
Genehmigung weder Dritten zugänglich gemacht, noch kopiert
werden. Auf unser Verlangen sind sie uns zurückzugeben,
wenn das Angebot nicht zur Auftragserteilung führt.
8. Matrizen usw.
8.1 |
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Die Kostenanteile für Matrizen, Werkzeuge, Gravuren,
Formen, mechanische Vorrichtungen usw. sind bei Fakturierung
zahlbar. Diese Einrichtungen verbleiben zum Schutz der
Konstruktionen im Besitze des Lieferwerkes und zwar unabhängig
davon, ob Lieferungen aus diesen Einrichtungen erfolgten
oder nicht. Lieferungen aus solchen Einrichtungen an Dritte
bedürfen der schriftlichen Einwilligung desjenigen,
für den sie ursprünglich erstellt wurden. Eine
Verpflichtung, einzelne Ausführungsformen einem Besteller
vorzubehalten, kann nur bei solchen Artikeln eingegangen
werden, die dem Besteller durch Patent oder rechtsgültiges
Gebrauchsmuster geschützt sind.
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8.2 |
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Werden binnen
5 Jahren nach der letzten Verwendung der Matrize Aufträge
hierfür nicht mehr erteilt, so sind unsere Lieferwerke
befugt, über die Matrizen frei zu verfügen.
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9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 |
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Als Erfüllungsort
gilt Mägenwil.
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9.2 |
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Für allfällige Streitigkeiten ist ausschliesslich
das schweizerische Recht anwendbar. Gerichtsstand ist
5600 Lenzburg.
Admatec AG
CH-4614 Hägendorf
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Admatec AG
Fabrikstrasse 10
CH-4614 Hägendorf
Fon +41 62 896 00 48
Fax +41 62 896 25 80
info
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